Strittig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA - ) die von der Klägerin nach dem Erlass des - im Schätzungswege ergangenen - Umsatzsteuerbescheides 1998 innerhalb der Einspruchsfrist eingereichte Umsatzsteuererklärung 1998 zu Recht als Antrag auf schlichte Änderung angesehen hat.
Nachdem die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung 1998 abgegeben hatte, schätzte das FA die Umsatzsteuer 1998 durch Bescheid vom 18.4.2000 auf DM und setzte gleichzeitig einen Verspätungszuschlag in Höhe von DM fest. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der Umsatzsteuer mit dem Einspruch angefochten werden kann.
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