FG Bremen - Urteil vom 19.06.2003
1 K 636/02 (1)
Normen:
AO (1977) § 149 Abs. 2 § 109 Abs. 1 § 162 ; EStG § 4 Abs. 3 ;

Steuererklärungsfrist für eigene Einkünfte eines Notars; Einkommensteuer 1999 und 2000

FG Bremen, Urteil vom 19.06.2003 - Aktenzeichen 1 K 636/02 (1) - Aktenzeichen 1 K 637/02 (1)

DRsp Nr. 2004/6751

Steuererklärungsfrist für eigene Einkünfte eines Notars; Einkommensteuer 1999 und 2000

Die freiberuflichen Einkünfte eines Rechtsanwalts und Notars, für den die aufgrund des sog. Beraterprivilegs verlängerten Steuererklärungsfristen nicht gelten, können, wenn er keine Steuererklärungen abgibt, geschätzt werden.

Normenkette:

AO (1977) § 149 Abs. 2 § 109 Abs. 1 § 162 ; EStG § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die gegenüber dem Kl. und seiner Ehefrau erlassenen Einkommensteuerbescheide vom 04.03.2002 für die Jahre 1999 und 2000, denen Schätzungen des Bekl. zugrunde liegen, rechtmäßig sind.

Der Kl. war in den Streitjahren als Rechtsanwalt und Notar selbstständig tätig und berechtigt, seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln.

Der Kl. reichte in den Vorjahren 1997 und 1998 trotz Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern keine Einkommensteuererklärungen ein. Daraufhin ergingen am 09.01.2001 Schätzungsbescheide. Auch für die Streitjahre gab der Kl. Einkommensteuererklärungen nicht ab. Der Bekl. erließ deshalb am 04.03.2002 ohne vorherige Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen Schätzungsbescheide. Die Bescheide ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.