Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kl.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die gegenüber dem Kl. und seiner Ehefrau erlassenen Einkommensteuerbescheide vom 04.03.2002 für die Jahre 1999 und 2000, denen Schätzungen des Bekl. zugrunde liegen, rechtmäßig sind.
Der Kl. war in den Streitjahren als Rechtsanwalt und Notar selbstständig tätig und berechtigt, seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln.
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