FG Köln - Urteil vom 24.04.2008
6 K 2488/06
Normen:
EStG (bis 1997) § 3 Nr. 66 ; AO § 227 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2666
EFG 2008, 1555

Steuererlass bei Sanierungsgewinnen ab VZ 1998

FG Köln, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 6 K 2488/06

DRsp Nr. 2008/16329

Steuererlass bei Sanierungsgewinnen ab VZ 1998

1. Gemäß § 227 AO kommt ein Steuererlass bei Sanierungsgewinnen auch über die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 27.03.2003 (IV A 6 - S 2140 - 8/03) hinaus in Betracht. 2. Sachlich unbillig ist die Besteuerung des Gewinns im VZ 1998 aus dem Erlass von Schulden, wenn der Abzug des Verlustes aus der Entstehung der Schuld nicht möglich ist.

Normenkette:

EStG (bis 1997) § 3 Nr. 66 ; AO § 227 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Erhebung der Einkommensteuer, die auf einem gesondert festgestellten Aufgabegewinn beruht, aus sachlichen Gründen unbillig ist, soweit darin ein Erlass von Betriebsschulden enthalten ist, der nach dem bis 1997 geltenden § 3 Nr. 66 EStG als Sanierungsgewinn steuerfrei gewesen wäre.

Die Kläger sind Eheleute und beide Diplom-Pädagogen. Zusammen mit dem Sonderschullehrer N erwarben sie als Miteigentümer 1984 das Grundstück "E" in ... sowie 1988 das Grundstück "L" in B und gründeten für jedes Objekt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), in der sie die Objekte als Tagungshotels herrichteten und dort gegen Entgelt verschiedenste Aus- und Fortbildungsveranstaltungen durchführten.