Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Erlass von Einkommen- und Umsatzsteuer sowie Säumniszuschlägen hierzu.
Der zu fünfzig Prozent schwerbehinderte Kläger lebt mit kurzzeitiger Unterbrechung seit Januar 1991 von Arbeitslosenhilfe. Nach seinen Angaben ist er hoch verschuldet und wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage, seine Verbindlichkeiten zu begleichen. Zu den Einzelheiten wird auf sein Schreiben an den Beklagten vom 04.04.2003 (Blatt 83 d. A.) verwiesen.
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