Der Kläger erzielte im Streitjahr Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 30.516,-- DM und aus Kapitalvermögen in Höhe von 70.418,-- DM.
Aufgrund seiner beim Finanzamt mit der Einkommensteuererklärung vorgelegten Belege waren bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Anteile aus einer Erbengemeinschaft enthalten (Sparkonto und Sparbrief), die in Höhe von 3699,30 DM der Erbschaftsteuer unterfielen und dort mit 17 %, somit mit 629,-- DM, besteuert wurden.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 30.10.2001 erfolgte eine antragsgemäße Veranlagung, ohne dass das Finanzamt allerdings die vom Kläger geltend gemachte Besteuerung nach dem Erbschaftsteuergesetz berücksichtigte. Sämtliche Zinsen im Veranlagungszeitraum wurden dem Kläger gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugerechnet.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|