I. Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 15. April 2010 und die Einspruchsentscheidung vom 10. August 2010 werden insoweit abgeändert, als die tarifliche Einkommensteuer um 619 EUR vermindert wird.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist in seinem Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher entsprechende Sicherheit leisten.
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