FG Sachsen - Urteil vom 23.03.2012
3 K 1388/10
Normen:
EStG 2009 § 35a Abs. 3;

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei nachträglichem Einbau eines Kachelofens sowie eines Edelstahlschornsteins in ein gasbeheiztes Einfamilienhaus

FG Sachsen, Urteil vom 23.03.2012 - Aktenzeichen 3 K 1388/10

DRsp Nr. 2013/10

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei nachträglichem Einbau eines Kachelofens sowie eines Edelstahlschornsteins in ein gasbeheiztes Einfamilienhaus

1. Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hängt nicht davon ab, ob die handwerkliche Maßnahme der Erhaltung eines vorhandenen Gegenstands dient, oder einen neuen Gegenstand herstellt, indem sie etwas Neues schafft. Der Begriff der „Modernisierung” verlangt auch nicht, dass nach Abschluss einer Modernisierung eine fortschrittlichere handwerklichen Gestaltung als zuvor vorliegen müsste. 2. Der nachträgliche Einbau eines Kachelofens sowie eines Edelstahlschornsteins in ein mit einer Gas-Zentralheizung ausgestattetes Einfamilienhaus stellt eine „Modernisierung” i. S. d. § 35a Abs. 3 EStG 2009 dar.

I. Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 15. April 2010 und die Einspruchsentscheidung vom 10. August 2010 werden insoweit abgeändert, als die tarifliche Einkommensteuer um 619 EUR vermindert wird.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist in seinem Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher entsprechende Sicherheit leisten.