FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.01.2010
3 K 2002/09
Normen:
EStG 35a;
Fundstellen:
EFG 2010, 725

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen; Höchstbetrag

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2010 - Aktenzeichen 3 K 2002/09

DRsp Nr. 2010/3373

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen; Höchstbetrag

Die Verdoppelung des Höchstbetrags für die Berücksichtigung von Aufwendungen für Handwerkerleistungen von 600 EUR auf 1.200 EUR durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2896) gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009.

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG 35a;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Veranlagungszeitraum 2008 der Höchstbetrag der Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen 600 € oder bereits 1.200 € betrug.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden (Blatt 1 ff. der Einkommensteuerakten -EStA-). Im Streitjahr waren den Klägern unstreitig Aufwendungen für Handwerkerleistungen (Arbeiten am Dach, Fassade, Garagen) in Höhe von insgesamt 4.267 € entstanden, für die sie in ihrer Einkommensteuererklärung eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Höhe von 20 % der ordnungsgemäß nachgewiesenen Aufwendungen (4.267 € x 20 % = 853,40 €) begehrten (Blatt 8 EStA, Rückseite).