I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Veranlagungszeitraum 2008 der Höchstbetrag der Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen 600 € oder bereits 1.200 € betrug.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden (Blatt 1 ff. der Einkommensteuerakten -EStA-). Im Streitjahr waren den Klägern unstreitig Aufwendungen für Handwerkerleistungen (Arbeiten am Dach, Fassade, Garagen) in Höhe von insgesamt 4.267 € entstanden, für die sie in ihrer Einkommensteuererklärung eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Höhe von 20 % der ordnungsgemäß nachgewiesenen Aufwendungen (4.267 € x 20 % = 853,40 €) begehrten (Blatt 8 EStA, Rückseite).
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