FG Hessen - Urteil vom 19.05.2010
12 K 2497/09
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 Satz;

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen; Handwerkerleistung; Haushalt; Wirtschaften

FG Hessen, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 12 K 2497/09

DRsp Nr. 2010/23125

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen "im Haushalt" des Steuerpflichtigen; Handwerkerleistung; Haushalt; Wirtschaften

1. Neben der Existenz eines zur Haushaltsführung geeigneten, der rechtlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen unterliegenden Objekts ist für die Anwendung des § 35a Abs. 2 S. 3 EStG erforderlich, dass der Steuerpflichtige in diesen Räumen wohnt und wirtschaftet. 2. Die erbrachten Handwerkerleistungen müssen im weitesten Sinne durch ein Wirtschaften im Haushalt veranlasst sein. 3. Eine Veranlassung durch ein Wirtschaften im Haushalt liegt auch vor, wenn nach der erkennbaren Absicht des Steuerpflichtigen ein bereits bestehender Haushalt aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht genutzt wird oder die begünstigten Arbeiten auf einer beendeten oder bevorstehenden Haushaltsführung beruhen (Umzugsfälle). Daran fehlt es, wenn die Bereitschaft zur Haushaltsführung noch nicht gegeben oder nicht mehr vorhanden ist. 4. Die Beweislast obliegt dem Steuerpflichtigen.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 Satz;

Tatbestand:

Der als Finanzbeamter beim Finanzamt ... beschäftigte, von der beklagten Behörde (dem Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagte und im Streitjahr 2008 in seinem Elternhaus wohnende Kläger ist Eigentümer eines in der ... Str. ... belegenen Einfamilienhauses.