FG Düsseldorf - Urteil vom 08.11.2006
7 K 3473/05 E
Normen:
EStG § 15 § 35 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 § 9 Nr. 2 a ;
Fundstellen:
EFG 2007, 685

Steuerermäßigung; Gewerbliche Einkünfte; Ausschüttungen; Betriebsaufspaltung; Tatsächliche Belastung; Gewerbesteuer; Personen- und Unternehmensidentität - Keine Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb in Fällen der Betriebsaufspaltung mangels Subjektidentität

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 7 K 3473/05 E

DRsp Nr. 2007/9083

Steuerermäßigung; Gewerbliche Einkünfte; Ausschüttungen; Betriebsaufspaltung; Tatsächliche Belastung; Gewerbesteuer; Personen- und Unternehmensidentität - Keine Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb in Fällen der Betriebsaufspaltung mangels Subjektidentität

1. Die Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte nach § 35 EStG begünstigt natürliche Personen, die Einkünfte aus § 15 EStG erzielen. Die Begünstigung schlägt nicht auf ausgeschüttete Gewerbeerträge von Kapitalgesellschaften durch. 2. Auch soweit Ausschüttungen einer GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zu Einkünften aus § 15 EStG bei dem Besitzunternehmer führen, fehlt es an der für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG erforderlichen tatsächlichen Belastung mit Gewerbesteuer. 3. Die bei der GmbH festgesetzte Gewerbesteuer kann mangels Personen- und Unternehmensidentität bei dem Besitzunternehmer nicht berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 15 § 35 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 § 9 Nr. 2 a ;

Tatbestand: