FG Düsseldorf - Beschluss vom 09.03.2000
18 V 200/99 A (AO)
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 531

Steuererstattung; Abtretung; Treuhänder; Zedent; Leistungsempfänger; Aussetzung der Vollziehung (Rückforderung von Erstattungsansprüchen) - Rechtsgrundlose Steuererstattung im Wege der Zahlung an vermeintliche

FG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2000 - Aktenzeichen 18 V 200/99 A (AO)

DRsp Nr. 2001/1587

Steuererstattung; Abtretung; Treuhänder; Zedent; Leistungsempfänger; Aussetzung der Vollziehung (Rückforderung von Erstattungsansprüchen) - Rechtsgrundlose Steuererstattung im Wege der Zahlung an vermeintliche

Übersieht das Finanzamt die Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs an einen Dritten und zahlt es überdies die Steuererstattung in der irrigen Auffassung an den Geldempfangsbevollmächtigten des Zedenten aus, dass er nicht als bloße Zahlstelle, sondern als dessen Treuhänder fungiere, so ist der vermeintliche Treuhänder als Leistungsempfänger zur Rückzahlung der rechtsgrundlosen Leistung verpflichtet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der vermeintliche Treuhänder die vorrangige Abtretung kannte.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Antragstellerin Erstattungsansprüche aus der Veranlagung ihrer Mandanten Eheleute für die Jahre 1994 und 1995 im Gesamtbetrag von 94.464 DM als Leistungsempfängerin erhalten hat und ob sie, da die Erstattungsbeträge zuvor abgetreten waren und insoweit rechtsgrundlos gezahlt worden sind, zur Rückzahlung verpflichtet ist.