Die Klägerin Beteiligten streiten um einen Abrechnungsbescheid.
Die Klägerin zeigte dem Beklagten die Abtretung von Einkommensteuererstattungsansprüchen des Herrn T wie folgt an:
1. Einkommensteuer 1997 am 10.05.1999;
2. Einkommensteuer 1998 am 02.11.2000;
3. Einkommensteuer 1999 am 02.11.2000 und
4. Einkommensteuer 2000 am 20.08.2002.
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