Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Erstattungsanspruch zusteht.
Die Klägerin und ihr Ehemann wurden mit Bescheid vom 26.08.2003, zuletzt geändert mit Steuerbescheid vom 07.11.2003, zusammen zur Einkommensteuer 2001 veranlagt. Die sich aus dem Steuerbescheid vom 26.08.2003 ergebende Zahllast in Höhe von insgesamt 246.562,13 EUR wurde am 23.09.2003 beglichen. Die Festsetzung der Steuerschuld basierte allein auf Einkünften des Ehemanns, da die Klägerin im Ergebnis negative Einkünfte hatte.
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