BFH - Beschluß vom 29.01.2002
VIII B 91/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 749
wistra 2002, 350

Steuerfahndung - Durchsuchung von Banken; Grundsatz in dubio pro reo

BFH, Beschluß vom 29.01.2002 - Aktenzeichen VIII B 91/01

DRsp Nr. 2002/4908

Steuerfahndung - Durchsuchung von Banken; Grundsatz "in dubio pro reo"

1. Wird im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung die Durchsuchung sowie die Beschlagnahme nach den §§ 98, 102, 105 StPO angeordnet, so obliegt die Prüfung, ob diese Maßnahme mangels Tatverdachts oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist, nicht den Finanzbehörden, sondern dem AG und dem im Beschwerdeverfahren nach § 304 StPO zuständigen LG. Wird der Beschluss des AG nicht angefochten oder die Beschwerde zurückgewiesen, entfaltet die Durchsuchungsanordnung Tatbestandswirkung mit der Folge, dass den Steuergerichten eine nochmalige Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses verwehrt ist und sie für das Steuerfestsetzungsverfahren von der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung auszugehen haben.2. Umgekehrt kann ein Verwertungsverbot aus der Rechtswidrigkeit einer verfahrensmäßig gesondert zu beurteilenden - d. h. anfechtbaren - Ermittlungsmaßnahmen nur dann abgeleitet werden, wenn die Maßnahme in dem dafür vorgesehenen Verfahren für rechtwidrig erklärt worden ist.