Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen. Auf die Frage, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Hinblick auf die fehlende handschriftliche Unterzeichnung der Beschwerdebegründungsschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gewähren ist, kommt es nicht an.
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