Steuerfahndung; Verjährung; Ablaufhemmung - Umfang und Beginn der Ablaufhemmung durch eine
FG Hessen, Urteil vom 16.06.2000 - Aktenzeichen 8 K 683/93
DRsp Nr. 2001/1808
Steuerfahndung; Verjährung; Ablaufhemmung - Umfang und Beginn der Ablaufhemmung durch eine
1. Eine Ablaufhemmung im Sinne des § 171 Abs. 5AO wegen des Beginns einer Steuerfahndungsprüfung tritt nur ein, wenn ein konkreter Anfangsverdacht besteht, dem Steuerpflichtigen dieser bekannt gegeben wurde und der Beginn der Ermittlungshandlungen für den Steuerpflichtigen erkennbar ist.2. Der Umfang der Ablaufhemmung richtet sich nach dem sachlichen und persönlichen Umfang der Ermittlungshandlungen, wobei darauf abzustellen ist, wann die Steuerfahndung mit konkreten Ermittlungen in Bezug auf einen bestimmten Gegenstand der Besteuerung für den Steuerpflichtigen erkennbar begonnen hat