I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) reichte im März 2004 beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eine strafbefreiende Erklärung über in den Jahren 1999 und 2000 (Streitjahre) erzielte Einnahmen aus der Veräußerung von Aktien innerhalb der Spekulationsfrist ein. Die fällige Steuerschuld entrichtete der Antragsteller fristgerecht im April 2004. Gegen die als Steuerfestsetzung wirkende strafbefreiende Erklärung (§ 10 Abs. 2 des Strafbefreiungserklärungsgesetzes --StraBEG--) legte der Antragsteller Einspruch ein, über den das FA noch nicht entschieden hat.
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