OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.04.2020
14 B 313/20
Normen:
AO § 171 Abs. 10 S. 1; AO § 191 Abs. 3 S. 4 Alt. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 49/20

Steuerfestsetzung später als zwei Jahre vor Ablauf der Verjährungsfrist i.R.d. Erteilung eines Haftungsbescheids

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2020 - Aktenzeichen 14 B 313/20

DRsp Nr. 2020/5218

Steuerfestsetzung später als zwei Jahre vor Ablauf der Verjährungsfrist i.R.d. Erteilung eines Haftungsbescheids

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.966,75 € festgesetzt.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 10 S. 1; AO § 191 Abs. 3 S. 4 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2020 ist unbegründet. Die von ihm dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2019 im Übrigen, nämlich soweit er 51.866,99 € nicht übersteigt, zu Unrecht abgelehnt hat.