FG München - Urteil vom 23.02.2010
6 K 2039/07
Normen:
EStG § 3 Nr. 9;

Steuerfreie Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG

FG München, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 6 K 2039/07

DRsp Nr. 2010/15465

Steuerfreie Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG

1. Gem. § 3 Nr. 9 EStG (i.d.F. des Streitjahres) sind Abfindungen u.a. wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses im Veranlagungszeitraum 2005 bis höchstens 7.200 EUR steuerfrei. Unter diese Steuerbefreiung fallen nur solche Leistungen, die gerade durch die Auflösung des bisherigen Dienstverhältnisses bedingt sind. 2. Lehnt ein Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ab (vgl. § 8 TzBfG), wird durch die Zahlung einer Abfindungssumme an den Arbeitnehmer deutlich, dass der Arbeitgeber ein erhebliches Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte.

1. Dem Beklagten wird aufgegeben, den Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 2. Januar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 2007 mit der Maßgabe zu ändern, dass von den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit 7.200 EUR gemäß § 3 Nr. 9 EStG als steuerfreie Einnahmen nicht berücksichtigt werden. Das Ergebnis der Neuberechnung ist den Klägern unverzüglich formlos mitzuteilen. Nach Rechtskraft der Entscheidung sind die Verwaltungsakte mit geändertem Inhalt neu bekannt zu geben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.