Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin ihren Weinhandel mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt hat.
Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 1994 bis 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (zwischen 276.900,- und 291.000,- DM). Die Klägerin war bis zu ihrem Umzug nach B im September 1994 als technische Zeichnerin/Konstrukteurin ebenfalls nichtselbständig tätig.
Nach ihrem Umzug betrieb sie einen Weinhandel in dem von ihnen bewohnten Haus. Zum 31.3.2000 stellte sie den Betrieb ein.
In ihrer Einnahme-Überschuss-Rechnung wies die Klägerin u.a. die nachstehenden DM-Beträge aus:
Jahr
Gewinn/
Verlust
Umsatz
EV
Waren-einkauf
Werbe-kosten
Reisen-kosten
AfA
1994
./.190
1995
./.3.492,32
1.357,91
504,35
2.653,23
143,40
1.187,61
694,78
1996
./.3.010,93
2.998,34
504,35
4.799,60
188,77
1.189,60
1997
./. 700,73
3.469,21
504,35
4.331,08
81,15
84,02
1998
./.5.678,94
4.112,57
518,36
5.609,11
16,40
1.823,29
569,73
1999
./.3.279,52
4.993,93
1.200,-
6.451,08
608,79
1.762,69
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