Die Kläger betreiben gemeinsam Landwirtschaft. Bis zum 31. Dezember 1996 gehörte zu ihrem Betrieb auch das selbstgenutzte Wohnhaus. Es nimmt eine Grundfläche von 240 qm ein und steht auf einer Parzelle, auf der sich außerdem noch die Wirtschaftsgebäude und eine von diesen eingeschlossene Hoffläche befindet. Neben der Scheune liegt, ebenfalls noch auf derselben Parzelle, zur Hauptstraße hin eine 720 qm große Fläche, die seit mehreren Jahrzehnten als Haus- und Nutzgarten verwendet wird und zur Straße hin mit einer Mauer abgeschlossen ist. Schließlich liegt, hinter Hof und Nutzgarten, noch eine Wiese auf derselben Parzelle. Wegen der genauen Verhältnisse wird auf die Flurkarte Blatt 22 der Gerichtsakte verwiesen.
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