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Streitig ist, ob im Zusammenhang mit der steuerfreien Wohnhausentnahme zum 31.12.1992 nach § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch der bis dahin als Hausgarten genutzte Grundstücksteil von 2000 qm steuerfrei entnommen werden konnte. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Entnahmegewinns unstreitig.
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