FG München - Urteil vom 16.10.2003
5 K 4044/00
Normen:
EStG (1990) § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 1 § 13 § 4 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1359

Steuerfreie Entnahme eines Hausgartens im Zusammenhang mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

FG München, Urteil vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 5 K 4044/00

DRsp Nr. 2005/11331

Steuerfreie Entnahme eines Hausgartens im Zusammenhang mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

1. Der Umfang des "zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens", den der Landwirt nach § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 1 EStG a.F. steuerfrei entnehmen konnte, richtete sich nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Entnahmezeitpunkt sowie nach der künftigen Nutzung dieses Grund und Bodens. 2. Hatte der Landwirt zum Entnahmezeitpunkt rechtlich verbindlich bereits einen Teil des Hausgartens durch einen Mietvertrag (mit Bebauungsrecht) zur künftigen Nutzung an einen Dritten überlassen und hing der Mietbeginn nicht mehr von seinem Willen, sondern nur noch von der Erteilung einer Baugenehmigung ab, so stellte diese Grundstücksteilfläche bereits vor dem Entnahmezeitpunkt wegen der verbindlichen Zweckbestimmung keinen "zur Wohnung dazugehörenden Grund und Boden" mehr dar.

Normenkette:

EStG (1990) § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 1 § 13 § 4 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

I

Streitig ist, ob im Zusammenhang mit der steuerfreien Wohnhausentnahme zum 31.12.1992 nach § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch der bis dahin als Hausgarten genutzte Grundstücksteil von 2000 qm steuerfrei entnommen werden konnte. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Entnahmegewinns unstreitig.