BFH - Urteil vom 18.05.2000
IV R 84/99
Normen:
EStG (1987) § 4 Abs. 1 S. 2, § 13, § 13a, § 52 Abs. 15 S. 4, 6, 7;
Fundstellen:
BB 2000, 1774
BFH/NV 2000, 1294
BFHE 191, 547
BStBl II 2000, 470
DB 2000, 1744
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Steuerfreie Entnahmen von Grund und Boden

BFH, Urteil vom 18.05.2000 - Aktenzeichen IV R 84/99

DRsp Nr. 2000/6438

Steuerfreie Entnahmen von Grund und Boden

»Die im Rahmen der Übergangsregelung des § 52 Abs. 15 EStG zulässige steuerfreie Entnahme des zu einer Wohnung gehörenden Grund und Bodens umfasst gemischtgenutzte Flächen (wie z.B. eine Hoffläche) nur, wenn sie zu mehr als 90 v.H. der Wohnung dienen.«

Normenkette:

EStG (1987) § 4 Abs. 1 S. 2, § 13, § 13a, § 52 Abs. 15 S. 4, 6, 7;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Verpächter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Seine eigengenutzte Wohnung hatte der Kläger bereits zum 1. Januar 1987 nach § 52 Abs. 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. aus dem Betriebsvermögen entnommen. Aus Anlass dieser Entnahme traf ein landwirtschaftlicher Sachverständiger 1991 folgende Feststellungen zur Aufteilung des 705 qm großen Grundstücks:

mit Wohnhaus überbaute Fläche 99 qm

mit Wirtschaftsgebäude überbaute Fläche 125 qm

PKW-Stellplatz (mindestens 10 % betriebliche Nutzung) 14 qm

Hoffläche 213 qm

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 17. Mai 1994, eingegangen am 26. Mai 1994, dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) gegenüber die Aufgabe seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erklärt hatte, ermittelt er den Aufgabegewinn in seiner am 7. März 1997 abgegebenen Einkommensteuererklärung 1994 wie folgt:

Aufgabegewinn landwirtschaftlicher Grundstücke DM DM