Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Verpächter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Seine eigengenutzte Wohnung hatte der Kläger bereits zum 1. Januar 1987 nach § 52 Abs. 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. aus dem Betriebsvermögen entnommen. Aus Anlass dieser Entnahme traf ein landwirtschaftlicher Sachverständiger 1991 folgende Feststellungen zur Aufteilung des 705 qm großen Grundstücks:
mit Wohnhaus überbaute Fläche 99 qm
mit Wirtschaftsgebäude überbaute Fläche 125 qm
PKW-Stellplatz (mindestens 10 % betriebliche Nutzung) 14 qm
Hoffläche 213 qm
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 17. Mai 1994, eingegangen am 26. Mai 1994, dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) gegenüber die Aufgabe seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erklärt hatte, ermittelt er den Aufgabegewinn in seiner am 7. März 1997 abgegebenen Einkommensteuererklärung 1994 wie folgt:
Aufgabegewinn landwirtschaftlicher Grundstücke DM DM
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