BFH - Urteil vom 12.03.2003
X R 33/00
Normen:
FördG §§ 3 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 912
ZfIR 2004, 309

Steuerfreie Rücklage nach § 6 Abs. 1 FördG

BFH, Urteil vom 12.03.2003 - Aktenzeichen X R 33/00

DRsp Nr. 2003/8109

Steuerfreie Rücklage nach § 6 Abs. 1 FördG

1. § 6 Abs. 1 Satz 1 FördG enthält keine ausdrückliche Aussage darüber, was unter "Beginn der Investition" zu stehen ist.2. Der Antrag auf Baugenehmigung stellt nicht das Einzige und allein entscheidende Kriterium dar, anhand dessen der Stpfl. den Beginn von genehmigungspflichtigen Bauinvestitionen i.S.v. § 6 Abs. 1 FördG nachweisen kann.3. Der für die Rücklagenbildung nach § 6 Abs. FördG erforderliche Beginn der zumindest in ihren wesentlichen Umrissen konkretisierten Bauinvestitionen kann sich auch in anderen - der Stellung des Bauantrages vorgelagerten - Maßnahmen dokumentieren, mit denen der Stpfl. seine Entscheidung zur Herstellung des Immobilienprojekts "für sich bindend" nach außen manifestiert.

Normenkette:

FördG §§ 3 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.