Die miteinander verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielten bis zum Streitjahr 1994 aus einer Fremdenpension, die sie in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben, gewerbliche Einkünfte. Eine Wohnung mit einem Anteil von 19,27 v.H. des sich insgesamt im Betriebsvermögen befindlichen Pensionsgebäudes nutzten sie im Jahr 1986 und bis zum 31. Dezember 1987 zu eigenen Wohnzwecken. Von 1988 bis 1991 stand diese Wohnung leer; anschließend war sie fremdvermietet. Zum 31. Dezember 1994 veräußerten die Kläger den gesamten Gewerbebetrieb. Den auf die bis 1987 selbstgenutzte Wohnung entfallenden Veräußerungsgewinn in Höhe von ... DM behandelten die Kläger in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1994 nach § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 1994 (EStG) als steuerfrei.
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