BFH - Urteil vom 09.05.2000
VIII R 2/99
Normen:
EStG § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 1, Abs. 21, § 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 1, § 15, § 16 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2000, 2034
BFH/NV 2000, 1391
BFHE 192, 457
BStBl II 2001, 275
DB 2000, 1997
NJW 2001, 2656
NZM 2001, 684
Vorinstanzen:
FG München,

Steuerfreie Veräußerung einer selbstgenutzten Wohnung im Betriebsvermögen

BFH, Urteil vom 09.05.2000 - Aktenzeichen VIII R 2/99

DRsp Nr. 2000/7348

Steuerfreie Veräußerung einer selbstgenutzten Wohnung im Betriebsvermögen

»Der Gewinn aus der Veräußerung einer zum Betriebsvermögen gehörenden und im Jahre 1986 selbstgenutzten Wohnung ist dann nicht nach § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 EStG steuerbefreit, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Veräußerung vermietet war.«

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 1, Abs. 21, § 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 1, § 15, § 16 Abs. 1;

Gründe:

Die miteinander verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielten bis zum Streitjahr 1994 aus einer Fremdenpension, die sie in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben, gewerbliche Einkünfte. Eine Wohnung mit einem Anteil von 19,27 v.H. des sich insgesamt im Betriebsvermögen befindlichen Pensionsgebäudes nutzten sie im Jahr 1986 und bis zum 31. Dezember 1987 zu eigenen Wohnzwecken. Von 1988 bis 1991 stand diese Wohnung leer; anschließend war sie fremdvermietet. Zum 31. Dezember 1994 veräußerten die Kläger den gesamten Gewerbebetrieb. Den auf die bis 1987 selbstgenutzte Wohnung entfallenden Veräußerungsgewinn in Höhe von ... DM behandelten die Kläger in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1994 nach § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 1994 (EStG) als steuerfrei.