I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) vermietete dem F sog. Gemeinschaftsunterkünfte "mit Umgriff" (d.h. mit dem dazu notwendigen Grund und Boden) zur vorläufigen Unterbringung von Asylbewerbern. Als Vertragsdauer waren jeweils mindestens fünf Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit vereinbart.
Einige der Gemeinschaftsunterkünfte befanden sich auf einem Grundstück, das der Kläger von der Stadt B gemietet hatte und andere der Gemeinschaftsunterkünfte auf Grundstücken, die F von der Stadt B gemietet hatte. In beiden Fällen waren die Grundstücke nach Ende des Mietverhältnisses mit dem Kläger vollständig geräumt zurückzugeben.
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