I.
Streitig ist, ob es sich bei dem von der Klägerin hergestellten "L-Zahnpulver" um ein Arzneimittel handelt und der bei der Herstellung verwendete Alkohol von der Branntweinsteuer befreit ist.
Die Klägerin stellt Arznei- und Nahrungsergänzungsmittel her. In den Jahren 2001 und 2002 verwendete sie 913,7 Liter Alkohol zur Herstellung des Produkts "L-Zahnpulver".
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