Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die steuerfreie Verwendung von Schiffsbetriebsstoffen auf Baggerschiffen.
Mit Verfügung vom 06.02.1996 erteilte der Beklagte (vormals: Hauptzollamt H) der Klägerin gem. § 12 Mineralölsteuergesetz - MinöStG - die Erlaubnis zur mineralölsteuerfreien Verwendung von Gasöl als Schiffsbetriebsstoff auf dem Hopperbagger 'A' "zum Motorenantrieb für die Fortbewegung, zum Heizen und zum Antrieb von Hilfsgeräten, mit denen Schiffe üblicherweise ausgerüstet sind (z.B. Winden, Ladebäume)" (Sachakte - SA - Teil I Bl. 17). Weiter heißt es : " Ich lasse widerruflich zu, dass Sie steuerfrei bezogenes Gasöl gegen die Entrichtung der Mineralölsteuer für den Antrieb von Arbeitsmaschinen (Baggerpumpe) verwenden."