Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht dargelegt. Insbesondere ist dem Vortrag der Kläger nicht zu entnehmen, welche sich im Streitfall stellende Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) noch nicht geklärt ist und im Revisionsverfahren geklärt werden könnte (zu den Anforderungen vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2004 X B 144/03, BFH/NV 2004, 532).
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