Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Das Finanzgericht (FG) ist nicht von dem vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) bezeichneten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1996 VI R 76/95 (BFH/NV 1996, 888) abgewichen.
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