Streitig ist, ob der Forderungsverzicht eines Lieferanten zu einem steuerfreien Sanierungsgewinn geführt hat.
1. Der Kläger betreibt seit 01.07.1992 als Einzelunternehmer ein Textilgeschäft in ... Bis zu diesem Zeitpunkt wurde das Geschäft von einer aus ihm und seinen beiden Schwestern bestehenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Erbengemeinschaft) betrieben. Deren Bilanz zum 30.06.1992 (abweichendes Wirtschaftsjahr 01.07.1991 bis 30.06.1992) wies ein Eigenkapital von ./. 1.017.296 DM aus. Die Lieferantenverbindlichkeiten betrugen 1.343.920 DM, wobei 1.210.381 DM auf die Firma U GmbH entfielen. Von den Bankverbindlichkeiten i. H. v. insgesamt 1.094.915 DM entfielen 1.017.689 DM auf die Sparkasse H. Der Gewinn betrug 34.631 DM.
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