FG Nürnberg - Urteil vom 03.07.2003
VII 275/99
Normen:
EStG § 3 Nr. 66 ;

Steuerfreier Sanierungsgewinn bei Forderungsverzicht nur eines Gläubigers

FG Nürnberg, Urteil vom 03.07.2003 - Aktenzeichen VII 275/99

DRsp Nr. 2003/14933

Steuerfreier Sanierungsgewinn bei Forderungsverzicht nur eines Gläubigers

Ein Forderungsverzicht, der erkennbar nur im Hinblick auf beabsichtigte Maßnahmen eines weiteren Gläubigers, die selbst keinen Schulderlass im Sinne des § 3 Nr. 66 EStG darstellen, erfolgt, ist als steuerbegünstigte Sanierungsmaßnahme anzusehen, wenn die Absicht, das Unternehmen zu sanieren, zumindest mitentscheidend für den ausgesprochenen Schulderlass war.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 66 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Forderungsverzicht eines Lieferanten zu einem steuerfreien Sanierungsgewinn geführt hat.

1. Der Kläger betreibt seit 01.07.1992 als Einzelunternehmer ein Textilgeschäft in ... Bis zu diesem Zeitpunkt wurde das Geschäft von einer aus ihm und seinen beiden Schwestern bestehenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Erbengemeinschaft) betrieben. Deren Bilanz zum 30.06.1992 (abweichendes Wirtschaftsjahr 01.07.1991 bis 30.06.1992) wies ein Eigenkapital von ./. 1.017.296 DM aus. Die Lieferantenverbindlichkeiten betrugen 1.343.920 DM, wobei 1.210.381 DM auf die Firma U GmbH entfielen. Von den Bankverbindlichkeiten i. H. v. insgesamt 1.094.915 DM entfielen 1.017.689 DM auf die Sparkasse H. Der Gewinn betrug 34.631 DM.