I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine OHG, die ein Hoch- und Tiefbauunternehmen betreibt. im Jahr 1973 erwarb der Beigeladene (B) einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 50 % vom Gesellschafter L. Als Gegenleistung verpflichtete sich B, eine Leibrente von monatlich 4 000 DM an L zu zahlen. Nach dessen Tod sollte die Ehefrau ein Drittel der Rente erhalten. Der Vertrag enthielt sowohl eine Wertsicherungsklausel zur Erhöhung der Rente, als auch eine Regelung zur Ermäßigung für den Fall, daß nach dem Stand der Gesellschaft und unter Berücksichtigung der angemessenen Unterhaltsbedürfnisse des Käufers die Rente in der vereinbarten Höhe nicht mehr tragbar erschien. Die Kürzungsbeträge sollten ggf. verzinslich bis zur Besserung der wirtschaftlichen Lage gestundet werden.
Die Klägerin erwirtschaftete in den Jahren 1981 bis 1988 überwiegend Gewinne, die dem B in folgender Höhe zuzurechnen waren:
1981: 95 715 DM
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