BFH - Urteil vom 16.05.2002
IV R 11/01
Normen:
EStG § 3 Nr. 66 (a.F.) ;
Fundstellen:
BFHE 199, 278
BStBl II 2002, 854
DB 2002, 2305
DStR 2002, 2028
Vorinstanzen:
FG Bremen - 7.3.2000 - 296226 K 5 (EFG 2000, 723),

Steuerfreier Sanierungsgewinn nach § 3 Nr. 66 EStG a.F. bei einer Besitzpersonengesellschaft

BFH, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen IV R 11/01

DRsp Nr. 2002/15571

Steuerfreier Sanierungsgewinn nach § 3 Nr. 66 EStG a.F. bei einer Besitzpersonengesellschaft

»Erlässt der einzige gesellschaftsfremde Gläubiger einer sanierungsbedürftigen und sanierungsgeeigneten Besitzpersonengesellschaft einen Teil ihrer Schulden, so ist davon auszugehen, dass er in Sanierungsabsicht handelt, wenn zugleich eine Gesellschafterin auf den ihr gegenüber der Gesellschaft zustehenden Rentenanspruch verzichtet und der Hauptlieferant der Betriebsgesellschaft an diese einen nicht rückzahlbaren Zuschuss leistet.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 66 (a.F.) ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Sie war im Streitjahr (1986) lediglich Besitzgesellschaft. Betriebsgesellschaft war die A-GmbH. An der Klägerin waren die Beigeladene und B als Komplementäre sowie D als Kommanditistin beteiligt. Die Beigeladene nahm am Ergebnis lt. Handelsbilanz der Klägerin nicht teil; sie bezog von der Klägerin lediglich eine Leibrente, die steuerlich als Sonderbetriebseinnahme erfasst wurde.