BFH - Beschluss vom 06.06.2002
VIII B 129/01
Normen:
EStG § 3 Nr. 66 § 15a ; EStG (1985) § 52 Abs. 21 S. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Steuerfreier Sanierungsgewinn; verrechenbare Verluste

BFH, Beschluss vom 06.06.2002 - Aktenzeichen VIII B 129/01

DRsp Nr. 2002/14002

Steuerfreier Sanierungsgewinn; verrechenbare Verluste

Die Rechtsfrage, ob ein steuerfreier Sanierungsgewinn i.S.v. § 3 Nr. 66 EStG a.F. geeignet ist, die Rechtsfolgen des § 15 a EStG (Entstehung nur verrechenbarer Verluste) in den Folgejahren insoweit zu vermeiden, als der steuerfreie Sanierungsgewinn den im Jahr seiner Entstehung erzielten Verlust übersteigt, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sie ohne Weiteres aufgrund des Wortlauts des § 15 a und der vorliegenden BFH-Rspr. beantwortet werden kann.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 66 § 15a ; EStG (1985) § 52 Abs. 21 S. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.