BFH - Beschluss vom 21.08.2007
I B 26/07
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; KStG (1999) § 8b Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2354
IStR 2007, 867
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 94/05

Steuerfreier Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 KStG

BFH, Beschluss vom 21.08.2007 - Aktenzeichen I B 26/07

DRsp Nr. 2007/19411

Steuerfreier Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 KStG

1. Bei der Veräußerung von Beteiligungen ist zur Abgrenzung des zu versteuerndem vom nach § 8b Abs. 2 KStG 1999 steuerfreien Veräußerungsgewinn zwar grundsätzlich die von den Vertragsparteien vereinbarte Kaufpreisaufteilung zu Grunde zu legen, wenn nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer Scheinvereinbarung oder eines Gestaltungsmissbrauch gegeben sind. 2. Das FG verletzt indes seine Sachaufklärungspflicht, wenn es die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs allein auf die abweichende (nachvertragliche) Bilanzierung der Beteiligungen durch den Käufer stützt, ohne sich mit möglichen anderen Beweggründen für jeweiligen Wertansatz zu befassen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; KStG (1999) § 8b Abs. 2;

Gründe:

I. Streitpunkt ist die Aufteilung des aus einem Verkauf diverser Beteiligungen resultierenden Veräußerungserlöses auf einerseits die inländischen und andererseits die ausländischen Beteiligungen.