FG Hamburg, Urteil vom 30.03.2010 - Aktenzeichen 6 K 87/09
DRsp Nr. 2010/11667
Steuerfreies Trinkgeld
Das den Tänzerinnen und Tänzern eines Tabledance-Clubs von den Gästen zugesteckte 'Spielgeld' ist, wenn es vom Arbeitgeber teilweise wieder in Geld eingetauscht wird, kein steuerfreies Trinkgeld, sondern ein steuerpflichtiger - erfolgsabhängiger - Lohnbestandteil.
Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei Zahlungen, die die Klägerin als Tänzerin erhalten hat, um steuerfreie Trinkgelder im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG handelt oder aber um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
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