FG Hamburg - Urteil vom 30.03.2010
6 K 87/09
Normen:
EStG § 3 Nr. 51; EStG § 19;

Steuerfreies Trinkgeld

FG Hamburg, Urteil vom 30.03.2010 - Aktenzeichen 6 K 87/09

DRsp Nr. 2010/11667

Steuerfreies Trinkgeld

Das den Tänzerinnen und Tänzern eines Tabledance-Clubs von den Gästen zugesteckte 'Spielgeld' ist, wenn es vom Arbeitgeber teilweise wieder in Geld eingetauscht wird, kein steuerfreies Trinkgeld, sondern ein steuerpflichtiger - erfolgsabhängiger - Lohnbestandteil.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 51; EStG § 19;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei Zahlungen, die die Klägerin als Tänzerin erhalten hat, um steuerfreie Trinkgelder im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG handelt oder aber um steuerpflichtigen Arbeitslohn.