der Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit von Januar 2013 - Dezember 2016 vom 15.12.2017, geändert durch Bescheid vom 16.3.2018, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.10.2020, wird dahingehend geändert, dass folgende Beträge nicht der Lohnsteuer unterworfen werden und die Lohnsteuer- und sonstigen Lohnabzugsbeträge entsprechend herabgesetzt werden:
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Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist - soweit der Klage stattgegeben wurde - wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger ist als eingetragener Verein eine juristische Person des privaten Rechts.
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