FG Köln - Urteil vom 02.02.2021
8 K 1248/18
Normen:
UStG § 4 Nr. 11b; PUDLV § 1 Abs. 2 Nr. 3;

Steuerfreiheit bestimmter Leistungen der Klägerin im Bereich der von ihr erbrachten Postdienstleistungen

FG Köln, Urteil vom 02.02.2021 - Aktenzeichen 8 K 1248/18

DRsp Nr. 2021/6467

Steuerfreiheit bestimmter Leistungen der Klägerin im Bereich der von ihr erbrachten Postdienstleistungen

Tenor

Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2016 vom 23.10.2020 wird die Umsatzsteuer 2016 in Höhe von ... € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu ... %, der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu ... %.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 11b; PUDLV § 1 Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Zwischen der Klägerin, der A, und dem Beklagten ist streitig, ob bestimmte Leistungen der Klägerin im Bereich der von ihr erbrachten Postdienstleistungen gemäß § 4 Nr. 11b UStG steuerbefreit sind.

Streitjahr ist das Jahr 2016, für das der Beklagte während des Klageverfahrens am 23.10.2020 einen Umsatzsteuerbescheid erließ, mit dem die von der Klägerin angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen 2016 in Gestalt der Teileinspruchsentscheidung vom 23.04.2018 sowie der Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 16.01.2020 geändert wurden.

Auf die Einspruchsentscheidung vom 23.04.2018 sowie die Umsatzsteuerbescheide 2016 vom 16.01.2020 und 23.10.2020 nebst Anlagen wird verwiesen.

Bei den streitigen Leistungen der Klägerin handelt es sich um folgende, durch sie oder eine ihrer Organgesellschaften erbrachte, vom Beklagten als umsatzsteuerpflichtig behandelte Produkte:

I. Umsätze in Euro Netto Brutto USt
1. DV-Freimachung