Der in H wohnhafte Kläger, der mit seiner im Streitjahr von ihm getrennt lebenden Ehefrau zwei gemeinsame, 1979 und 1981 geborene Kinder hat (Bl. 18 FG, 2 Rb), wurde für die Spielzeit 1993/94 (30.6.1993 bis 30.6.1994) vom Fußballclub Sportverein T per Handschlag als Geschäftsführer verpflichtet. Das Monatsgehalt betrug 7.000 DM brutto. Seiner "zusätzlich" übernommenen Verpflichtung, bis spätestens zum 28. Februar 1994 nach T umzuziehen, kam der Kläger nicht nach (Bl. 30, 31 Rb).
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