FG Saarland - Urteil vom 28.05.2003
1 K 166/00
Normen:
EStG (1990) § 3 Nr. 9 ; EStG (1990) § 3 Nr. 9 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 65

Steuerfreiheit der Abfindung bei Entlassung des Geschäftsführers eines Fußballvereins; Einkommensteuer 1994

FG Saarland, Urteil vom 28.05.2003 - Aktenzeichen 1 K 166/00

DRsp Nr. 2003/9393

Steuerfreiheit der Abfindung bei Entlassung des Geschäftsführers eines Fußballvereins; Einkommensteuer 1994

Ist der Geschäftsführer eines Fußballvereins bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse vor allem wegen des Ausbleibens des gewünschten sportlichen Erfolgs und weniger deswegen entlassen worden, weil er entgegen einer Klausel in seinem Anstellungsvertrag aus familiären Gründen nicht an den Ansässigkeitsort des Vereins umgezogen ist, so liegt die eigentliche Ursache für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beim Verein als Arbeitgeber, mit der Folge, dass die bei der Entlassung gezahlte Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei ist.

Normenkette:

EStG (1990) § 3 Nr. 9 ; EStG (1990) § 3 Nr. 9 ;

Tatbestand:

Der in H wohnhafte Kläger, der mit seiner im Streitjahr von ihm getrennt lebenden Ehefrau zwei gemeinsame, 1979 und 1981 geborene Kinder hat (Bl. 18 FG, 2 Rb), wurde für die Spielzeit 1993/94 (30.6.1993 bis 30.6.1994) vom Fußballclub Sportverein T per Handschlag als Geschäftsführer verpflichtet. Das Monatsgehalt betrug 7.000 DM brutto. Seiner "zusätzlich" übernommenen Verpflichtung, bis spätestens zum 28. Februar 1994 nach T umzuziehen, kam der Kläger nicht nach (Bl. 30, 31 Rb).