FG Brandenburg - Beschluss vom 15.03.2005
4 V 256/05
Normen:
EStG § 3 Nr. 51 (i.d.F. v. 8.8.2002) § 19 Abs. 1 ; Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern; FGO § 69 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1099

Steuerfreiheit der Trinkgeldansprüche eines Spielbankmitarbeiters in 2002; Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) des Einkommensteuerbescheids 2002

FG Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 4 V 256/05

DRsp Nr. 2005/8354

Steuerfreiheit der Trinkgeldansprüche eines Spielbankmitarbeiters in 2002; Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) des Einkommensteuerbescheids 2002

1. Der als Saalassistent im Automatenbereich einer Spielbank angestellte Arbeitnehmer hat den ihm aufgrund der arbeitsvertraglichen i.V.m. den tarifvertraglichen Regelungen zustehenden Anteil am Trinkgeldaufkommen der Spielbank zu versteuern. Die Trinkgelder unterfallen aufgrund des arbeitsrechtlich durchsetzbaren Rechtsanspruchs nicht dem § 3 Nr. 51 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern v. 8.8.2002. 2. Die von Spielbankbesuchern in den sog. Tronc gezahlten Zuwendungen sind als Trinkgelder, d.h. als freiwillig entrichtete Leistungen anzusehen (entgegen dem BFH-Urteil v. 19.7.1963 VI 73/62 U, BStBl III 1963, 479).

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 51 (i.d.F. v. 8.8.2002) § 19 Abs. 1 ; Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern; FGO § 69 ;

Tatbestand: