BFH - Beschluss vom 01.03.2006
XI R 43/02
Normen:
EG Art. 49 Art. 149 Art. 234 ; EStG § 3 Nr. 26 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 295
BFH/NV 2006, 1548
BFHE 212, 489
BStBl II 2006, 685
DB 2006, 1534
DStRE 2006, 985
IStR 2006, 525
NJW 2006, 2720
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 151/96

Steuerfreiheit der Vergütung für einen nebenberuflichen Lehrauftrag an der Universität Straßburg

BFH, Beschluss vom 01.03.2006 - Aktenzeichen XI R 43/02

DRsp Nr. 2006/19229

Steuerfreiheit der Vergütung für einen nebenberuflichen Lehrauftrag an der Universität Straßburg

»Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:1. Ist Art. 59 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft a.F. (jetzt Art. 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft n.F.) dahin gehend auszulegen, dass von seinem Schutzbereich auch die nebenberufliche Tätigkeit als Lehrer im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Universität) erfasst wird, wobei für diese Tätigkeit als quasi ehrenamtliche Tätigkeit nur eine Aufwandsentschädigung geleistet wird?2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: Ist die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, die darin liegt, dass Entschädigungen nur steuerbegünstigt sind, wenn sie von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden (hier: § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes) dadurch gerechtfertigt, dass die nationalstaatliche Steuerbegünstigung nur durch eine Tätigkeit zugunsten einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts legitimiert ist?