FG Saarland - Urteil vom 09.07.2009
1 K 1312/04
Normen:
EStG § 3 Nr. 50, 11, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 2; SGB VIII § 39 Abs. 3, 6; EStG § 3 Nr. 50; EStG § 3 Nr. 11; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; SGB VIII § 39 Abs. 3; SGB VIII § 39 Abs. 6;
Fundstellen:
EFG 2010, 29

Steuerfreiheit der vom Arbeitgeber neben dem Arbeitslohn für die Übernahme der Vollzeitpflege von Kindern ausgezahlten Kostenpauschale

FG Saarland, Urteil vom 09.07.2009 - Aktenzeichen 1 K 1312/04

DRsp Nr. 2009/22902

Steuerfreiheit der vom Arbeitgeber neben dem Arbeitslohn für die Übernahme der Vollzeitpflege von Kindern ausgezahlten Kostenpauschale

Erhält eine angestellte Erzieherin von ihrem Arbeitgeber im Jahr 2000 und 2001 neben ihren laufenden Arbeitslohn für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von drei Kindern 1.350 DM je Kind und Monat, sind die Kostenpauschalen - auch ohne eine durch Nachweise belegte Aufstellung der tatsächlich durch die Pflegekinder verursachten Kosten - als steuerfreier Auslagenersatz gem. § 3 Nr. 50 EStG im vollen Umfang steuerfrei zu stellen. Die Pauschale von 1.350 DM pro Kind und Monat entspricht in etwa dem tatsächlichen Aufwand der ansonsten keine weiteren Zahlungen (keine Einmalzahlungen, kein Kindergeld) vereinnahmenden Steuerpflichtigen (hier: Abgrenzung zur Steuerfreiheit der für die Vollzeitpflege gezahlten Erziehungsgelder nach § 3 Nr. 11 EStG; Verweis auf das anhängige Revisionsverfahren IX R 49/08).