1. Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids vom 17. April 2009 wird die Einkommensteuer auf …EUR festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu 90 % und die Kläger zu 10 % tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung von mehr als 1.500 EUR, darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrags erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
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