1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist die Steuerfreiheit einer Fahrzeuglieferung nach Italien.
Der Kläger ist als Vermieter von Betriebsgebäuden (Besitzunternehmen) an die Firmen X und Y (Betriebsgesellschaften), deren Alleingesellschafter er jeweils ist, unternehmerisch tätig. Zwischen dem Besitzunternehmen und den Betriebsgesellschaften besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft. Für das Streitjahr reichten der Kläger und die Betriebsgesellschaften jeweils getrennte Umsatzsteuererklärungen ein.
Die Firma X hatte in ihrer Umsatzsteuererklärung 2000 unter anderem die Lieferung eines Neufahrzeugs des Typs Jaguar S V6 zu einem Kaufpreis von 68.017,24 DM an den italienischen Unternehmer Z in Höhe von 34.777 EUR als steuerfrei erklärt.
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