FG München - Urteil vom 21.09.2011
14 K 3404/09
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a; UStDV § 17a;

Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung

FG München, Urteil vom 21.09.2011 - Aktenzeichen 14 K 3404/09

DRsp Nr. 2012/2892

Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung

1. Die Steuerfreitheit der innergemeinschaftlichen Lieferung wird versagt, wenn objektiv nicht zweifelsfrei feststeht, dass das Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht worden ist. 2. Insbesondere kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass aufgrund der Vorlage eines Auszuges aus dem italienischen Automobilregister vom 16.6.2000 feststünde, dass das Fahrzeug nach Italien gelangt ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a; UStDV § 17a;

Gründe

I.

Streitig ist die Steuerfreiheit einer Fahrzeuglieferung nach Italien.

Der Kläger ist als Vermieter von Betriebsgebäuden (Besitzunternehmen) an die Firmen X und Y (Betriebsgesellschaften), deren Alleingesellschafter er jeweils ist, unternehmerisch tätig. Zwischen dem Besitzunternehmen und den Betriebsgesellschaften besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft. Für das Streitjahr reichten der Kläger und die Betriebsgesellschaften jeweils getrennte Umsatzsteuererklärungen ein.

Die Firma X hatte in ihrer Umsatzsteuererklärung 2000 unter anderem die Lieferung eines Neufahrzeugs des Typs Jaguar S V6 zu einem Kaufpreis von 68.017,24 DM an den italienischen Unternehmer Z in Höhe von 34.777 EUR als steuerfrei erklärt.