FG München - Urteil vom 13.10.2011
14 K 2305/08
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a; UStG § 3 Abs. 1;

Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung

FG München, Urteil vom 13.10.2011 - Aktenzeichen 14 K 2305/08

DRsp Nr. 2012/2898

Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung

Erbringt der Unternehmer den Beleg- und Buchnachweis nicht vollständig, erweisen sich Nachweisangaben als unzutreffend oder bestehen berechtigte und nicht durch den Unternehmer ausgeräumte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, ist die innergemeinschaftliche Lieferung steuerpflichtig, wenn diese Mängel den „sicheren Nachweis” der materiellen Anforderungen verhindern.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a; UStG § 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin in den Streitjahren für die Lieferung von Fahrzeugen zu Recht die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch genommen hat sowie der Abzug von Vorsteuer.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 9. Oktober 1991 gegründet und am 6. November 2001 ins Handelsregister eingetragen. Geschäftsführer war B. Am 16. September 2003 wurde die Auflösung der Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen und B zum Liquidator bestellt. Am 17. Dezember 2007 erfolgte nach Beendigung der Liquidation die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war der Handel mit Waren aller Art, insbesondere der Im- und Export von Kraftfahrzeugen.