Der Bescheid über die gesonderte Feststellung nach § 18 Abs. 1 -3 AStG für das Wirtschaftsjahr 2007/Feststellungsjahr 2008 vom 16. Oktober 2014 wird dahingehend geändert, dass die Feststellungen unter V. Zeile 57 und 59 aufgehoben werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger ist Erstbegünstigter der am 10.11.1982 errichteten A Stiftung mit Sitz in B, C-Land (europäisches Ausland)(Satzung in Beiakte). Die Stiftung ist im C-ländischen Steuerregister eingetragen und unterliegt nach einer Bestätigung der (dortigen) Steuerverwaltung dort der Ertragsteuer gem. Art. 44 des Steuergesetzes (Bescheinigung in roter Rb-Akte des FA). Der Kläger transferierte Teile seines Vermögens in die Stiftung.
Der Stiftungsrat besteht und bestand im Jahr 2000 aus D und E, diese vertreten durch F und G. Protektor war H.
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