FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.02.2010
7 K 6439/06 B
Normen:
DBA-Jugoslawien Art. 4 Abs. 2 Buchst. a S. 2; DBA-Jugoslawien Art. 16 Abs. 1 S. 2; DBA-Jugoslawien Art. 16 Abs. 2 Buchst. c; DBA-Jugoslawien Art. 16 Abs. 3; DBA-Jugoslawien Art. 24 Abs. 1 Buchst. a; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3; EStG § 50d Abs. 8 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 1135

Steuerfreiheit einer von der Europäischen Polizeimission vereinnahmten Vergütung, die ein beurlaubter Beamter für seine Tätigkeit in Bosnien und Herzegowina erhält

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 7 K 6439/06 B

DRsp Nr. 2010/8263

Steuerfreiheit einer von der Europäischen Polizeimission vereinnahmten Vergütung, die ein beurlaubter Beamter für seine Tätigkeit in Bosnien und Herzegowina erhält

1. Liegt der Mittelpunkt des Lebensinteresses eines für befristete Zeit in Bosnien und Herzegowina tätigen beurlaubten Beamten, der sowohl die beibehaltene inländische Wohnung wie auch die Wohnung in Bosnien und Herzegowina gemeinsam mit seiner nicht berufstätigen Ehefrau nutzt, gleichwohl in Deutschland, so dass von einer inländischen Ansässigkeit i. S. d. Art. 4 Abs. 2 Buchst. a S. 2 DBA-Jugoslawien auszugehen ist, steht Deutschland für die von der Europäischen Polizeimission mit Hauptquartier in Sarajevo für die fünfmonatige Tätigkeit des Beamten bei der Mission in Bosnien und Herzegowina vereinnahmten Vergütungen gem. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 DBA-Jugoslawien kein Besteuerungsrecht zu. 2. I. R. d. Art. 16 Abs. 2 Buchst. c DBA-Jugoslawien ist zu prüfen, welcher festen Einrichtung unter Kostenzurechnungsgesichtspunkten die Vergütung zuzuordnen ist.

Abweichend vom Einkommensteuerbescheid 2004 vom 04.09.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.11.2006 wird die Einkommensteuer nach einem zu versteuernden Einkommen von 20.189,00 Euro und einem Progressionsvorbehalt, ausgehend von Einkünften in Höhe von 13.650,00 Euro, festgesetzt.