FG Münster - Urteil vom 16.05.2013
2 K 3208/11 E
Normen:
EStG (2009) § 3 Nr 44;

Steuerfreiheit eines Promotionsstipendiums nach § 3 Nr. 44 EStG a.F.

FG Münster, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 2 K 3208/11 E

DRsp Nr. 2013/23700

Steuerfreiheit eines Promotionsstipendiums nach § 3 Nr. 44 EStG a.F.

Ein Promotionsstipendium, das abweichend von den Richtlinien des Gebers - hier abweichend von der Ordnung für Graduiertenförderung - gewährt wird, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Buchst. a) EStG (2009) und ist folglich gemäß § 3 Nr. 44 EStG (2009) nicht steuerfrei.

Normenkette:

EStG (2009) § 3 Nr 44;

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob ein Stipendium (vorrangig) nach § 3 Nr. 44 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Streitjahr 2009 geltenden Fassung (a.F.) steuerfrei ist.

Die verheirateten Kläger werden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.