FG Düsseldorf - Urteil vom 15.06.2020
11 K 2024/18 E
Normen:
EStG § 3 Nr. 11 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa);
Fundstellen:
ZEV 2020, 687

Steuerfreiheit eines Sterbegeldbezuges; Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2020 - Aktenzeichen 11 K 2024/18 E

DRsp Nr. 2020/10257

Steuerfreiheit eines Sterbegeldbezuges; Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer

1. Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11 EStG kann nicht auf das an Hinterbliebene ausgezahlte Sterbegeld für Beschäftigte im öffentlichen Dienst angewendet werden. Das gilt jedenfalls, soweit sich die Höhe der Zuwendung nicht konkret an der (finanziellen)Hilfsbedürftigkeit des Empfängers orientiert, sondern sich - etwa wie hier nach der Höhe des Lohns des Verstorbenen - nach anderen Umständen richtet.2. Bestattungskosten im engeren Sinne, also Kosten der eigentlichen Bestattung eines Angehörigen, erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig gemäß § 33 Abs. 2 S. 1 EStG. Soweit solchermaßen entstandene Aufwendungen allerdings steuerlich nur in der Höhe als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, in der sie das Einkommen des Steuerpflichtigen tatsächlich und endgültig belasten, bleibt ein Abzug auch bei Begleichung der Beerdigungskosten aus einem Sterbegeldbezug jedenfalls dann möglich, soweit dieser seinerseits steuerpflichtig ist.

Tenor