I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Ärztin. Im Jahr 2000 bewilligte ihr die E ein Stipendium über 35.000 $ pro Jahr für ein Forschungsprojekt im Bereich der Thromboseforschung. Das Universitätsklinikum U, bei dem die Klägerin angestellt war, gewährte der Klägerin daraufhin antragsgemäß vom 15. November 2000 bis zum 14. November 2002 Sonderurlaub unter Wegfall der Vergütung.
Die E zahlte am 1. Juli 2000 und am 1. Juli 2001, dem Streitjahr, jeweils 35.000 $ auf ein Drittmittelkonto der U ein, das die Klägerin auf Anforderung der E durch U einrichten ließ. Verfügungsberechtigt über das Drittmittelkonto war eine Sachbearbeiterin der U, der die Klägerin Weisungen hinsichtlich der Mittelverwendung erteilen konnte. Die Klägerin vereinbarte mit der Sachbearbeiterin der U, dass diese ihr monatlich jeweils 1/12 von 35.000 $ auszahlt.
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