BFH - Urteil vom 15.09.2010
X R 33/08
Normen:
EStG § 3 Nr. 44; AEUV Art. 63; EG Art. 56;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg , vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 209/03

Steuerfreiheit eines Stipendiums einer gemeinnützigen EU-/EWR-Institution

BFH, Urteil vom 15.09.2010 - Aktenzeichen X R 33/08

DRsp Nr. 2010/22605

Steuerfreiheit eines Stipendiums einer gemeinnützigen EU-/EWR-Institution

Eine in der EU oder dem EWR ansässige gemeinnützige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG kann unabhängig von einer inländischen Steuerpflicht Stipendien vergeben, die nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sind.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 44; AEUV Art. 63; EG Art. 56;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Ärztin. Im Jahr 2000 bewilligte ihr die E ein Stipendium über 35.000 $ pro Jahr für ein Forschungsprojekt im Bereich der Thromboseforschung. Das Universitätsklinikum U, bei dem die Klägerin angestellt war, gewährte der Klägerin daraufhin antragsgemäß vom 15. November 2000 bis zum 14. November 2002 Sonderurlaub unter Wegfall der Vergütung.

Die E zahlte am 1. Juli 2000 und am 1. Juli 2001, dem Streitjahr, jeweils 35.000 $ auf ein Drittmittelkonto der U ein, das die Klägerin auf Anforderung der E durch U einrichten ließ. Verfügungsberechtigt über das Drittmittelkonto war eine Sachbearbeiterin der U, der die Klägerin Weisungen hinsichtlich der Mittelverwendung erteilen konnte. Die Klägerin vereinbarte mit der Sachbearbeiterin der U, dass diese ihr monatlich jeweils 1/12 von 35.000 $ auszahlt.